Rechtliche Informationen für Eltern

Rechtliche Informationen für Eltern

In der Regel sind Tagesmütter und Tagesväter selbstständig tätig. Damit sind sie selbst für ihre soziale Absicherung und die Versteuerung ihrer Einkünfte verantwortlich. Sie können Ihre Tagesmutter/Ihren Tagesvater auch bei sich anstellen. In der Regel betreut sie/er dann als Kinderfrau/Kindermann ausschließlich Ihre Kinder. In diesem Fall sind Sie als Arbeitgeber/innen für die Abgaben an die Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Unfallversicherung) und die Versteuerung verantwortlich.

Eltern als Arbeitgeber/innen

Liegt der monatliche Verdienst Ihrer Kinderfrau/Ihres Kindermannes unter 450 Euro, gelten für dieses Beschäftigungsverhältnis die Bestimmungen für Minijobs in Privathaushalten. Sie müssen die Beschäftigung Ihrer Kinderfrau/Ihres Kindermannes über das so genannte Haushaltsscheckverfahren der Minijobzentrale der Bundesknappschaft melden. Informationen dazu erhalten Sie bei der Minijobzentrale der Bundesknappschaft.
Übersteigt der Verdienst Ihrer Kinderfrau/Ihres Kindermannes 450 Euro monatlich, gelten die Regelungen für Jobs in der Gleitzone. Auch dieses Beschäftigungsverhältnis müssen Sie anmelden. Das erforderliche Meldeformular zur Sozialversicherung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Für die Förderung über das Jugendamt ist ein Arbeitsvertrag als Nachweis zwischen Ihnen als Arbeitgeber/innen und der Tagespflegeperson zu bringen.

Muster Arbeitsvertrag: https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/privat/10_Arbeitsvertrag.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Als Arbeitgeber/innen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in einem Privathaushalt können Sie, sofern dieses per Haushaltsscheckverfahren gemeldet ist, Ihre eigene Einkommenssteuer mindern. Geltend machen können Sie dazu 10 % der Kosten, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses entstehen, maximal jedoch 510 Euro im Jahr.
Wenn Sie eine/n selbstständig tätige/n Tagesmutter/Tagesvater mit der Betreuung der Kinder beauftragt haben, können Sie 2/3 der Betreuungskosten pro Kind und maximal 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Diese Steuerbegünstigung gilt für alle Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Um angefallene Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen zu können, müssen diese durch Bankbelege nachgewiesen werden.

Unfallversicherung des Tageskindes

Kinder in Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII sind gesetzlich unfallversichert.