In der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse können Tagesmütter verbleiben, solange sie nicht hauptberuflich selbstständig oder nur geringfügig beschäftigt sind. Dies trifft zu, wenn der Gewinn als selbstständige Tagesmutter weniger als 455 Euro monatlich beträgt (Stand 2020; der genannte Betrag ändert sich jährlich), die Einkünfte als angestellte Kinderfrau monatlich 450 Euro nicht übersteigen.
Übersteigt der Gewinn die genannten Beträge, müssen Sie sich selbst versichern. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie das in der gesetzlichen Krankenversicherung tun. Für Tagesmütter, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden die Beiträge ausgehend von einer Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 1.061,67 (2020) berechnet. Ist der Gewinn höher als diese Mindestbemessungsgrundlage, wird der Beitrag auf der Grundlage des tatsächlichen Gewinns errechnet. Relevant ist der steuerrechtliche Gewinn. Der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für Tagesmütter 14 %. Hinzu kommen Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung in Höhe von 3,05% (für Eltern) bzw. 3,3 % (für Kinderlose).
Diese Regelungen gelten für alle Tagesmütter unabhängig davon, ob sie durch das Jugendamt oder privat von den Eltern finanziert werden. Etwas anderes kann gelten, wenn bei verheirateten Tagesmüttern der Ehepartner nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Als Tagesmutter sollten Sie in jedem Fall mit Ihrer Krankenkasse Kontakt aufnehmen und den Versicherungsstatus im Einzelfall und verbindlich klären lassen.