Förderung der Kindertagespflege durch das Jugendamt
Förderung der Kindertagespflege durch das Jugendamt
Die Kosten der Kindertagespflege können auf Antrag vom Jugendamt übernommen werden. Die Tagespflegeperson erhält je Betreuungsstunde und Kind den festgelegten Stundensatz von 7,50 €. Dieser setzt sich aus der Erstattung angemessener Sachkosten und einem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung für die Tagespflegeperson zusammen. Zu diesem Stundensatz kommen noch die Erstattung der Beiträge für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Beiträge zur Alterssicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung hinzu. Die Eltern werden an den Betreuungskosten beteiligt. Die Förderung der Kindertagespflege wird frühestens ab dem Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag beim Jugendamt eingeht. Ihr Kind ist zwischen 1 und 3 Jahren alt:Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben einen Anspruch auf frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in der Kindertagespflege gem. den §§ 22 bis 24 SGB VIII wird vom Jugendamt gefördert. Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs können Kinder zwischen 8 und 20 Stunden pro Woche (verteilt auf mindestens 2 oder 3 Tage) betreut und die Förderung vom Jugendamt übernommen werden. Die tägliche Betreuungszeit soll 4-6 Stunden betragen. Machen die Eltern eine umfangreichere Betreuung geltend und wollen hierfür eine Förderung beantragen, muss dies begründet sein, zum Beispiel durch:
- Erwerbstätigkeit der Eltern, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche
- Berufliche Bildungsmaßnahmen, die Schul- oder Hochschulbildung einschließlich einer Promotion (Erstausbildung, nur in begründeten Fällen auch bei weiteren Ausbildungen/Schule/Studium)
- Teilnahme an Fördermaßnahmen zur Eingliederung in Arbeit
- Teilnahme an Integrationskursen
Ihr Kind ist 3 Jahre alt oder älter:Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Inanspruchnahme der Kindertagespflege und deren Förderung durch das Jugendamt sind nur als Ergänzung des institutionellen Betreuungsangebotes aufgrund eines besonderen Bedarfs möglich. Kostenbeitrag:Die Höhe des Kostenbeitrags der Eltern hängt davon ab, wie viele Stunden das Kind betreut wird und wie viele minderjährige Kinder im Haushalt der Familie leben. Die Kostenbeitragspflicht gilt auch bei Ferien- und Krankheitszeiten des Kindes für bis zu vier Wochen pro Jahr.
Anzahl der Kinder in der Familie | Kostenbeitrag der Eltern jeBetreuungsstundein der Kindertagespflege |
1 Kind | 2,60 € |
2 Kinder unter 18 Jahren | 1,90 € |
3 Kinder unter 18 Jahren | 1,30 € |
4 Kinder und mehr unter 18 Jahren | 0,50 € |
Wenn Eltern der Kostenbeitrag finanziell nicht tragbar erscheint, können sie einen Antrag auf Überprüfung der für sie zumutbaren Belastungsgrenze beim Jugendamt stellen.Nur dann müssen dem Jugendamt Einkommensnachweise vorgelegt werden. Bei der Festlegung der zumutbaren Belastungsgrenze werden die Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg zugrunde gelegt. Der Überprüfungsantrag muss nicht unbedingt gleichzeitig mit dem Antrag auf Kindertagespflegeförderung vorgelegt werden.Auch bei Änderungen der finanziellen Situation während des Bewilligungszeitraums für die Kindertagespflege ist die Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Bei weiteren Fragen zur finanziellen Förderung der Kindertagespflege, wenden Sie sich bitte an das Jugendamt: Jugendamt Ravensburg
Gartenstr. 107
88212 Ravensburg
Tel.: 0751/85-3210
Fax: 0751/85-3205
Email: ju@rv.de Jugendamt Bad WaldseeRobert-Koch-Str. 5288339 Bad WaldseeTel.: 07524/9748-3410Fax: 07524/9748-3405Email: jubw@rv.de Jugendamt Wangen
Liebigstr. 1
88239 Wangen
Tel.: 07522/996-3720
Fax: 07522/996-3705
Email: juwg@rv.de