Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Informationen für Tagesmütter/Tagesväter

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Informationen für Tagesmütter/Tagesväter

In der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse können Tagesmütter/Tagesväter verbleiben, solange sie nicht hauptberuflich selbstständig oder nur geringfügig beschäftigt sind.

Diese Regelungen gelten für alle Tagesmütter/Tagesväter unabhängig davon, ob sie durch das Jugendamt oder privat von den Eltern finanziert werden. Etwas anderes kann gelten, wenn bei verheirateten Tagesmüttern/Tagesvätern der Ehepartner/die Ehepartnerin nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Als Tagesmutter/Tagesvater sollten Sie in jedem Fall mit Ihrer Krankenkasse Kontakt aufnehmen und den Versicherungsstatus im Einzelfall und verbindlich klären lassen.

Selbstständige/r Tagesmutter/Tagesvater oder angestellte/r Kinderfrau/Kindermann?

Als Tagesmutter/Tagesvater kann man selbstständig oder angestellt tätig sein. Für die Abgrenzung ist ausschlaggebend, ob man bei der Gestaltung und Durchführung der Tätigkeit an Weisungen der Eltern bezüglich Art, Ort und Zeit der Betreuung gebunden ist oder Art und Umfang der Betreuung selbst bestimmen kann. Wird ein Kind in dessen Familie nach Weisungen der Eltern betreut, ist die Tagesmutter/der Tagesvater als Kinderfrau/Kindermann in der Regel Arbeitnehmer/in, die Eltern sind die Arbeitgeber/innen. Damit sind die Eltern in der Verantwortung, Steuern abzuführen und für Renten-, Kranken- und Unfallversicherung zu sorgen. Unter Umständen gelten dann auch die besonderen Regelungen für die so genannten Minijobs in Privathaushalten.
Betreut eine Tagesmutter/ein Tagesvater hingegen Kinder verschiedener Eltern im eigenen Haushalt von oder in anderen kindgerechten Räumen, dann ist sie/er in der Regel selbstständig tätig. Damit muss sie/er sich selbst um die Versteuerung des Einkommens, der Versicherungen und Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsschutz kümmern.

Steuerpflicht

Grundsätzlich müssen Einnahmen aus der Tagespflegetätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Einkünfte aus selbstständiger erzieherischer Tätigkeit versteuert werden. Tatsächlich besteuert wird jedoch nur der Gewinn, der erzielt wird.
Gewinn ist, was übrig bleibt, wenn von den erzielten Einkünften die so genannten Betriebsausgaben abgezogen werden.
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die Ihnen durch die Betreuung, Versorgung und Erziehung der Tageskinder entstehen. Sie umfassen die Kosten für die Nutzung und Abnutzung Ihrer Wohnung, Verbrauch von Strom und Wasser, Kosten für Ernährung und Pflege der Tageskinder. Zur Vereinfachung können Sie diese Aufwendungen durch die so genannte Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Die Pauschale beträgt monatlich 300 Euro pro ganztags betreutes Kind (40 Stunden in der Woche). Beträgt die tatsächliche Betreuungszeit weniger als 40 Stunden pro Woche, muss die monatliche Pauschale zeitanteilig mit dieser Formel errechnet werden:

300 Euro x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden) / 40 Stunden

Gesetzliche Unfallversicherung

Tagesmütter/Tagesväter sind gesetzlich zur Unfallversicherung verpflichtet. Zuständig für diese Versicherung ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit als selbstständige/r Tagesmutter/Tagesvater müssen Sie sich bei der BGW anmelden.
Die angestellte Kinderfrau/der Kindermann ist ebenfalls gesetzlich unfallversichert. In diesem Fall müssen die Eltern als Arbeitgeber/innen sie bei der Unfallkasse Baden-Württemberg anmelden und auch die Versicherungsbeiträge abführen.

Krankenversicherung

In der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse können Tagesmütter/Tagesväter verbleiben, solange sie nicht hauptberuflich selbstständig oder nur geringfügig beschäftigt sind. Dies trifft zu, wenn der Gewinn als selbstständige/r Tagesmutter/Tagesvater weniger als 455 Euro monatlich beträgt (Stand 2020; der genannte Betrag ändert sich jährlich), die Einkünfte als angestellte/r Kinderfrau/Kindermann monatlich 450 Euro nicht übersteigen.
Übersteigt der Gewinn die genannten Beträge, müssen Sie sich selbst versichern. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie das in der gesetzlichen Krankenversicherung tun. Für Tagesmütter/Tagesväter, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden die Beiträge ausgehend von einer Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 1.061,67 (2020) berechnet. Ist der Gewinn höher als diese Mindestbemessungsgrundlage, wird der Beitrag auf der Grundlage des tatsächlichen Gewinns errechnet. Relevant ist der steuerrechtliche Gewinn. Der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für Tagesmütter/Tagesväter 14 %. Hinzu kommen Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung in Höhe von 3,05% (für Eltern) bzw. 3,3 % (für Kinderlose).
Diese Regelungen gelten für alle Tagesmütter/Tagesväter unabhängig davon, ob sie durch das Jugendamt oder privat von den Eltern finanziert werden. Etwas anderes kann gelten, wenn bei verheirateten Tagesmüttern/Tagesvätern der Ehepartner/die Ehepartnerin nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Als Tagesmutter/Tagesvatrer sollten Sie in jedem Fall mit Ihrer Krankenkasse Kontakt aufnehmen und den Versicherungsstatus im Einzelfall und verbindlich klären lassen.

Rentenversicherung

Auch selbstständige Tagesmütter/Tagesväter sind grundsätzlich Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Beitragszahlungen werden aber erst fällig, wenn der monatliche Gewinn regelmäßig 450 Euro übersteigt. Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt 18,6 % (2020) Ihres Gewinns.
Die Aufnahme Ihrer Tätigkeit muss binnen 3 Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden. Dies empfiehlt sich auch, um im Einzelfall den sozialversicherungsrechtlichen Status verbindlich klären zu lassen.